Branchenverzeichnis für Gemeinden und Landkreise: Neutralität, Datenschutz, Barrierefreiheit
Ein Branchenverzeichnis der Gemeinde ist Wirtschaftsförderung zum Anfassen: Einwohner finden die Betriebe vor Ort, Betriebe werden gefunden, ohne für Anzeigen zu bezahlen. Für eine Verwaltung gelten dabei strengere Regeln als für einen Gewerbeverein. Sie muss alle gleich behandeln, sie braucht für jede Verarbeitung eine gesetzliche Grundlage, und ihre Website muss barrierefrei sein.
Eine Gemeinde wählt nicht aus, sie wendet Regeln an. Wer feste Kriterien, einheitliche Einträge und einen nachvollziehbaren Ablauf hat, kommt durch jede Prüfung, auch die des Datenschutzbeauftragten.
Stand: 16.10.2026. Die rechtlichen Hinweise sind an den Gesetzestexten und den Aussagen der Aufsichtsbehörden geprüft, ersetzen aber keine Rechtsberatung. Stimmen Sie das Vorgehen mit Ihrem Datenschutzbeauftragten und dem Rechtsamt ab. Zeitangaben sind unsere Schätzungen.
Das vorhandene System. Viele Gemeinden nutzen ein Redaktionssystem eines kommunalen Dienstleisters. Fragen Sie dort, ob es ein Modul für Branchenverzeichnisse gibt. Dann bleiben Barrierefreiheit, Gestaltung und Datenschutz in einer Hand, und Ihre IT kennt das Produkt schon.
Der Gewerbeverein. Oft ist es einfacher, der Gewerbeverein betreibt das Verzeichnis, und die Gemeinde verlinkt es neben anderen Angeboten, etwa privaten Branchenbüchern. Dann gelten die Regeln für Vereine, und die Gemeinde muss nicht selbst auswählen. Fördert die Gemeinde das Verzeichnis mit Geld, verlangt sie im Gegenzug, dass es allen Betrieben offensteht.
Ein eigenes Verzeichnis. Lohnt sich, wenn es kein Modul gibt, der Gewerbeverein nicht mitmacht oder die Gemeinde alle Betriebe zeigen will, auch die ohne Verein. Für diesen Fall ist der Rest dieser Seite geschrieben.
2. Der Weg: Antrag oder Veröffentlichung aus den Gewerbeanzeigen
Für den Grundbestand gibt es zwei Wege. Entscheiden Sie sich bewusst für einen, denn gemischt verletzen sie leicht die Gleichbehandlung:
Weg A: Antrag nach öffentlichem Aufruf
Weg B: Grunddaten aus den Gewerbeanzeigen
Wer steht drin
jeder, der einen Antrag stellt
alle Gewerbetreibenden, die nicht widersprechen
Rechtsgrundlage
Einwilligung für alle Angaben
Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO mit § 14 Abs. 5 GewO für die Grunddaten, Einwilligung für alles Weitere
Freie Berufe und Landwirtschaft
gleich behandelt, sie stellen ebenfalls einen Antrag
stehen nicht in den Gewerbeanzeigen und erscheinen nur auf Antrag. Das ist eine Ungleichbehandlung, die Sie ausgleichen müssen, etwa mit einem eigenen Anschreiben
Information der Betriebe
über den Aufruf und das Antragsformular (Art. 13 DSGVO)
jeder Betrieb wird angeschrieben (Art. 14 DSGVO), bei 1.000 Betrieben rund 950 Euro Porto
Vollständigkeit
wächst langsam, Lücken sind sichtbar
sofort fast vollständig, aber ohne Telefon und Website
Empfehlung
der datenschutzfreundlichere Weg, so empfiehlt es auch der LfDI Rheinland-Pfalz
nur mit klarem Beschluss und Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten
Wir empfehlen Weg A. Er behandelt alle gleich, und jeder Eintrag beruht auf einer freien Entscheidung des Betriebs. Den Bestand bauen Sie schneller auf, wenn Sie den Aufruf mehrfach wiederholen und Gewerbeverein, Kammern und Wirtschaftsförderung ihn weitergeben.
3. Neutralität
Feste Kriterien für alle. Legen Sie schriftlich fest, wer aufgenommen wird, etwa jeder Betrieb, jede Praxis und jede Einrichtung mit Sitz oder Niederlassung im Gemeindegebiet. Wer die Kriterien erfüllt, bekommt auf Antrag einen Eintrag. Ablehnen dürfen Sie nur nach diesen Kriterien. Nehmen Sie auch Vereine, Kirchengemeinden oder soziale Träger auf, dann alle nach derselben Regel oder keinen.
Gleiche Einträge. Alle Einträge haben dieselben Felder und denselben Umfang. Die Beschreibung schreibt der Betrieb selbst, in einer festen Höchstlänge und ohne Werbeaussagen wie Superlative oder Preise. Die Verwaltung bewertet nichts.
Kategorien nach festen Regeln. Die Kategorie richtet sich nach der Tätigkeit laut Gewerbeanzeige oder nach der Angabe des Betriebs. Hat ein Betrieb mehrere Tätigkeiten, wählt er seine Hauptkategorie selbst. Steht ein Eintrag in der Software nur in einer Kategorie, ist das die einfachste neutrale Regel.
Alphabetisch sortieren, nach dem Namen laut Gewerbeanzeige oder Register. Das verhindert Namen, die eigens für das Verzeichnis erfunden werden. Heißt ein Betrieb tatsächlich „AAA Schlüsseldienst“, steht er oben, das gehört zur Gleichbehandlung. Keine bezahlten oder bevorzugten Plätze.
Kein Werbelink. Eine Behördenseite sollte nicht für einen Softwareanbieter werben. Beim Verzeichnisscript heißt das: die White-Label-Lizenz ohne den Hinweis „Erstellt mit dem Verzeichnisscript“.
Ablehnungen begründen. Lehnen Sie einen Antrag ab, begründen Sie das schriftlich anhand der Kriterien. Ob die Ablehnung ein Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung ist, klärt Ihre Rechtsabteilung.
4. Rechtsgrundlage und Datenschutz
Keine berechtigten Interessen. Auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kann sich eine Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht stützen (Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 2). Die Vorlagen im Ratgeber für Vereine passen deshalb nicht unverändert.
Grunddaten aus den Gewerbeanzeigen. Nur Name, Geschäftsbezeichnung, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit darf die Gemeinde allgemein zugänglich machen. Alles andere ist an die Überwachung der Gewerbeausübung und die Statistik gebunden (§ 14 Abs. 5 GewO). Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Rheinland-Pfalz hält die Veröffentlichung dieser Grunddaten nach Art. 6 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 DSGVO für vertretbar, wenn man das Verzeichnis der örtlichen Betriebe als Aufgabe im öffentlichen Interesse ansieht. Dazu kommt das Datenschutzgesetz Ihres Landes.
Alles Weitere nur mit Einwilligung. Telefon, Website, Beschreibung und alle Angaben von freien Berufen und landwirtschaftlichen Betrieben, für die § 14 GewO nicht gilt. Die DSGVO sieht eine Einwilligung gegenüber Behörden kritisch, weil Bürger oft auf die Behörde angewiesen sind (Erwägungsgrund 43). Ausgeschlossen ist sie nach dem Europäischen Datenschutzausschuss aber nicht, wenn der Betrieb frei entscheiden kann und eine Ablehnung keine Nachteile hat (Leitlinien 05/2020, Rn. 16 f.). Bei einem freiwilligen Eintrag ist das so, schreiben Sie es ausdrücklich dazu.
Wohnung als Betriebsanschrift. Bei Neben- und Kleingewerbe ist die betriebliche Anschrift oft die Wohnung. Fragen Sie in diesen Fällen, ob die Straße erscheinen soll, oder veröffentlichen Sie nur den Ort. Teilt ein Inhaber mit, dass für ihn eine Auskunftssperre im Melderegister besteht (§ 51 BMG), veröffentlichen Sie die Anschrift nicht.
Datenschutz-Folgenabschätzung. Prüfen Sie mit dem Datenschutzbeauftragten, ob eine Folgenabschätzung nötig ist (Art. 35 DSGVO), und halten Sie das Ergebnis der Prüfung fest. Ein Verzeichnis mit Geschäftsangaben, die die Betriebe selbst veröffentlichen wollen, birgt in der Regel kein hohes Risiko.
Auftragsverarbeitung. Mit dem Hoster oder IT-Dienstleister schließen Sie einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO). Dasselbe gilt für jeden, der für Sie installiert oder Daten importiert und dabei Zugriff auf die Einträge bekommt, auch für den Softwarehersteller.
Technische und organisatorische Maßnahmen. Verschlüsselte Verbindung, Zugang zum Admin nur für die zuständigen Mitarbeiter, regelmäßige Sicherungen und Updates. Beschreiben Sie das im IT-Sicherheitskonzept, auf das das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten verweist.
5. Vorlagen
Ersetzen Sie die Angaben in eckigen Klammern. Die Texte sind Vorschläge zur Abstimmung mit Datenschutzbeauftragtem und Rechtsamt.
Vorlage: Öffentlicher Aufruf, etwa im Amtsblatt (Weg A)
Ihr Betrieb im Branchenverzeichnis von [Gemeinde]
Die Gemeinde [Name] stellt unter [Webadresse] ein Verzeichnis der Betriebe im Gemeindegebiet bereit. Eintragen lassen kann sich jeder Betrieb, jede Praxis und jede Einrichtung mit Sitz oder Niederlassung in [Gemeinde], auch freie Berufe und landwirtschaftliche Betriebe. Der Eintrag ist kostenlos und freiwillig. Er enthält Name, Anschrift und Tätigkeit, auf Wunsch auch Telefon, Website und eine kurze Beschreibung. Alle Einträge stehen alphabetisch, bezahlte oder bevorzugte Plätze gibt es nicht.
Das Antragsformular finden Sie unter [Webadresse], auf Papier bei [Stelle, Zimmer]. Die Aufnahmerichtlinie steht unter [Adresse]. Wie wir Ihre Daten verarbeiten, steht unter [Adresse der Datenschutzerklärung]. Fragen beantwortet [Name, Telefon, E-Mail].
Vorlage: Antrag und Einwilligung, auf Papier oder als Formular
Antrag auf Aufnahme in das Branchenverzeichnis der Gemeinde [Name]
Name des Betriebs (wie in Gewerbeanzeige oder Register): … Betriebliche Anschrift: … Tätigkeit: … Gewünschte Kategorie: … Ansprechpartner und E-Mail für Rückfragen (wird nicht veröffentlicht): …
Diese Angaben sollen zusätzlich erscheinen (bitte ankreuzen): Telefon: … Website: … Beschreibung, höchstens [300] Zeichen: … Die Straße soll nicht erscheinen, nur der Ort.
Ich willige ein, dass die Gemeinde die oben angekreuzten Angaben im Branchenverzeichnis unter [Webadresse] veröffentlicht. Die Einwilligung ist freiwillig, ohne sie entstehen mir keine Nachteile. Ich kann sie jederzeit ohne Begründung widerrufen, per E-Mail an [Adresse] oder schriftlich. Die Datenschutzhinweise unter [Adresse] habe ich erhalten.
Datum, Unterschrift oder Name: …
Vorlage: Datenschutzabsatz im Anschreiben an Gewerbetreibende (Weg B)
Verantwortlich ist [Gemeinde, Anschrift]. Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter [Kontakt]. Name, Geschäftsbezeichnung, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit Ihres Betriebs haben wir Ihrer Gewerbeanzeige entnommen. Wir veröffentlichen sie im Branchenverzeichnis der Gemeinde zur Förderung der örtlichen Wirtschaft (Art. 6 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 DSGVO in Verbindung mit § 14 Abs. 5 GewO und [Landesdatenschutzgesetz]). Telefon, Website und Beschreibung veröffentlichen wir nur, wenn Sie einwilligen (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Die Einwilligung ist freiwillig, ohne sie entstehen Ihnen keine Nachteile, und Sie können sie jederzeit widerrufen. Der Eintrag ist für jeden im Internet abrufbar, die Website liegt bei [Hoster oder IT-Dienstleister], der die Daten in unserem Auftrag verarbeitet. Wir löschen den Eintrag, wenn Sie Ihr Gewerbe abmelden oder widersprechen. Sie haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit für die Angaben mit Einwilligung und auf Beschwerde bei [Landesbeauftragter für den Datenschutz].
Ihr Widerspruchsrecht: Sie können der Veröffentlichung Ihrer Grunddaten jederzeit widersprechen (Art. 21 Abs. 1 DSGVO). Wir verlangen dafür keine Begründung und nehmen den Eintrag dann heraus.
Vorlage: Aufnahmerichtlinie
Aufgenommen wird auf Antrag jeder Betrieb, jede Praxis und jede Einrichtung mit Sitz oder Niederlassung in [Gemeinde].
Ein Eintrag enthält den Namen laut Gewerbeanzeige oder Register, die betriebliche Anschrift oder auf Wunsch nur den Ort, die Tätigkeit und auf Wunsch Telefon, Website und eine Beschreibung von höchstens [300] Zeichen. Die Beschreibung stammt vom Betrieb und enthält keine Werbeaussagen wie Superlative oder Preise.
Die Kategorie richtet sich nach der Tätigkeit. Bei mehreren Tätigkeiten wählt der Betrieb eine Hauptkategorie.
Alle Einträge erscheinen alphabetisch. Bezahlte oder bevorzugte Plätze gibt es nicht.
Abgelehnt werden nur Anträge, die Nummer 1 nicht erfüllen, und Einträge, deren Website rechtswidrige Inhalte enthält. Die Ablehnung wird schriftlich begründet.
Ein Eintrag wird gelöscht bei Abmeldung des Gewerbes, Widerruf oder Widerspruch und wenn der Betrieb die jährliche Bitte um Bestätigung zweimal nicht beantwortet.
Vorlage: Ablehnung
Betreff: Ihr Antrag auf Aufnahme in das Branchenverzeichnis vom [Datum]
Guten Tag [Name],
wir können [Name des Betriebs] nicht in das Branchenverzeichnis aufnehmen. Nach Nummer [x] unserer Aufnahmerichtlinie (abrufbar unter [Adresse]) nehmen wir [Kriterium] auf. [Sachverhalt, etwa: Ihr Betrieb hat seinen Sitz nach Ihren Angaben in Nachbarort.]
[Rechtsbehelfsbelehrung nach Vorgabe Ihrer Rechtsabteilung]
Die Angaben aus Ihrem Antrag löschen wir [nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist]. Ändert sich etwas, etwa durch eine Niederlassung in [Gemeinde], stellen Sie gern einen neuen Antrag.
Mit freundlichen Grüßen [Name, Stelle]
Vorlage: Eintrag im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO)
Bezeichnung: Online-Branchenverzeichnis der Gemeinde Zweck: Information über die Betriebe im Gemeindegebiet, Wirtschaftsförderung Rechtsgrundlage: Weg A: Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Weg B: für Grunddaten von Gewerbetreibenden Art. 6 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 DSGVO mit § 14 Abs. 5 GewO und [Landesrecht], für alle übrigen Angaben und Betriebe Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO Betroffene: Inhaber und Ansprechpartner der Betriebe Daten: Name, Geschäftsbezeichnung, betriebliche Anschrift, Tätigkeit, auf Wunsch Telefon, Website, Beschreibung, Ansprechpartner und E-Mail, Zeitpunkt und Wortlaut der Einwilligung Empfänger: Öffentlichkeit (Internet), [Hoster oder IT-Dienstleister] als Auftragsverarbeiter Löschfristen: bei Abmeldung des Gewerbes, Widerspruch oder Widerruf, nach zwei unbeantworteten Bitten um Bestätigung, abgelehnte Anträge nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist Technische und organisatorische Maßnahmen: [Verweis auf das IT-Sicherheitskonzept]
Vorlage: Gerüst der Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung gilt für das Branchenverzeichnis unter [Webadresse]. Es ist mit [Landesgesetz oder BITV 2.0] [vollständig / teilweise / nicht] vereinbar.
Nicht barrierefreie Inhalte: [Liste mit Begründung, etwa: Kontrast der Kategorie-Links unter dem geforderten Wert, Behebung bis Datum].
Erstellt am [Datum] auf Grundlage einer [Selbstbewertung / Prüfung durch Prüfstelle].
Barrieren melden: [Kontakt, Formular]. Wir antworten innerhalb von [Frist nach Landesrecht].
Durchsetzungsverfahren: [Schlichtungs- oder Durchsetzungsstelle Ihres Landes, mit Link].
6. Barrierefreiheit
Websites öffentlicher Stellen müssen barrierefrei sein. Für Bundesbehörden gilt die BITV 2.0, für Gemeinden das Behindertengleichstellungsgesetz ihres Landes, das meist auf die BITV 2.0 verweist oder ihr gleicht. Beide setzen die EU-Richtlinie 2016/2102 um. Maßstab ist die Norm EN 301 549, für Websites praktisch die WCAG 2.1 in Stufe AA.
Erklärung zur Barrierefreiheit mit einer Möglichkeit, Barrieren zu melden, und einem Hinweis auf das Durchsetzungsverfahren Ihres Landes, erreichbar von jeder Seite. Das Gerüst steht oben bei den Vorlagen.
Leichte Sprache und Gebärdensprache. Nach § 4 BITV 2.0 gehören auf die Startseite einer Website Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache. Gilt in Ihrem Land die BITV 2.0 entsprechend, betrifft das auch ein Verzeichnis mit eigener Domain. Liegt das Verzeichnis im Unterordner der Gemeindeseite, ergänzen Sie deren Erläuterungen um das Verzeichnis.
Was Sie am Template prüfen: Formulare mit beschrifteten Feldern und verständlichen Fehlermeldungen, Kontraste, Bedienung per Tastatur, keine Links, die ungefragt ein neues Fenster öffnen, keine Zeitbegrenzung unter 20 Stunden ohne Verlängerung (WCAG 2.2.1) und kein Bild-Captcha.
Das Verzeichnisscript ist nicht auf Barrierefreiheit nach BITV geprüft. Die Felder des Eintragsformulars sind beschriftet, die Höchstzeit des Formulars steht in der Grundeinstellung auf 24 Stunden, und dass Einträge in einem neuen Fenster öffnen, lässt sich unter Einstellungen › Anzeige abschalten. Kontraste und Tastaturbedienung des Templates müssten Sie selbst prüfen lassen.
7. Pflege und Löschung
Abgleich mit dem Gewerbeamt. Lassen Sie sich die Abmeldungen einmal im Monat melden und nehmen Sie die betroffenen Einträge heraus. So hält die Vorlage ihr Versprechen „Wir löschen den Eintrag, wenn Sie Ihr Gewerbe abmelden“. Freie Berufe und Landwirtschaft erfassen Sie über die jährliche Bestätigung.
Jährliche Bestätigung. Schicken Sie jedem Betrieb einmal im Jahr seine Angaben zur Bestätigung. Bleibt die Antwort zweimal aus, löschen Sie den Eintrag, so steht es in der Aufnahmerichtlinie.
Links prüfen. Die Websites der Einträge prüfen Sie zweimal im Jahr auf tote Links. Entfernen Sie einen Link sofort, wenn Sie erfahren, dass dort rechtswidrige Inhalte stehen.
Widerruf und Widerspruch setzen Sie ohne Diskussion um und dokumentieren das Datum.
8. Aufwand für rund 1.000 Betriebe
Eine Gemeinde mit 25.000 Einwohnern hat leicht 1.000 und mehr Betriebe. Unsere Schätzung für Weg A, beruhend auf unserer Arbeit an Verzeichnissen und nicht gemessen:
Schritt
Zeitbedarf (Schätzung)
Aufnahmerichtlinie, Texte, Abstimmung mit Datenschutzbeauftragtem und Rechtsamt
zwei bis vier Arbeitstage
Software einrichten oder Modul beauftragen, Template auf Barrierefreiheit prüfen
ein bis drei Arbeitstage, eine externe Prüfung kommt dazu
Aufruf in Amtsblatt, Website und über Kammern und Gewerbeverein
etwa zwei Stunden je Runde
Anträge bearbeiten und eintragen
fünf bis zehn Minuten je Antrag. Bei 300 Anträgen im ersten Jahr 25 bis 50 Stunden
Monatlicher Abgleich mit dem Gewerbeamt
ein bis zwei Stunden im Monat
Jährliche Bestätigung
etwa drei Minuten je Eintrag, bei 300 Einträgen 15 Stunden
Bei Weg B kommen das Anschreiben an alle Gewerbetreibenden und die Bearbeitung der Rückläufer dazu, bei 1.000 Briefen rund 950 Euro Porto (95 Cent je Standardbrief, Stand 2026). Planen Sie für Pflege und Anträge eine feste Zuständigkeit mit Vertretung ein, sonst veraltet das Verzeichnis im ersten Urlaub.
9. Technik und Beschaffung
Ihre IT wird nach Betrieb, Sicherheit und Zukunft fragen. Diese Fragen sollte jedes Angebot beantworten, auch ein Modul Ihres Dienstleisters:
Läuft es mit den PHP- und Datenbankversionen, die Ihr Rechenzentrum anbietet, und wie lange gibt es Sicherheitsupdates?
Gibt es mehrere Zugänge mit Rollen, ein Protokoll der Änderungen, eine Anmeldung mit zweitem Faktor und Versand über SMTP?
Ist das Template nach BITV oder WCAG geprüft, und gibt es dazu einen Bericht?
Welche Daten speichert es wie lange, und wer hat Zugriff? Gibt es einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung?
Lassen sich alle Daten exportieren, falls Sie wechseln?
Für unser eigenes Script, das Verzeichnisscript 2.1, sind die ehrlichen Antworten: Getestet mit PHP 8.4 und 8.5, MySQL 8.0 sowie MariaDB 10.5 und 11.4. Nach dem Kauf 30 Tage Support per E-Mail und Telefon, eine feste Zusage zu späteren Updates steht bisher nicht in den Lizenzbedingungen. Es gibt einen Admin-Zugang, keine Rollen, keinen zweiten Faktor, kein Änderungsprotokoll außer dem Datum der letzten Änderung und keinen SMTP-Versand. Was es speichert, steht in der Übersicht im Ratgeber. Alle Einträge lassen sich als CSV exportieren, der Code ist offen und unverschlüsselt. Nicht auf BITV geprüft. Für eine Gemeinde passt es am ehesten in der White-Label-Lizenz zu 138 Euro, wenn Ihre IT einen eigenständigen PHP-Betrieb erlaubt und das Template prüfen lässt. Sonst ist das Modul Ihres Redaktionssystems die bessere Wahl.